Interne Regelung
Artikel (1): Beschreibung des Instituts:
1. Name des Instituts: Technisches Institut für Krankenpflege
2. Das Institut gilt als eine der ägyptischen Universitäten, dem Ministerium für Hochschulbildung oder dem Gesundheitsministerium angegliederte Bildungseinrichtung und wird von der Krankenpflegeschule der Universität oder ihrer Bildungseinrichtung beaufsichtigt, sofern keine Krankenpflegeschule vorhanden ist.
3. Ein Direktor wird auf Vorschlag des Direktoriums des Instituts für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt, der einmal verlängert werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass er mindestens den Doktortitel in Krankenpflege besitzt.
4. Jedem am Institut durchgeführten Programm ist ein Direktor zugeordnet.
5. Der Direktor des Instituts führt seine Angelegenheiten im Rahmen der vom Vorstand vorgeschriebenen Politik gemäß den Bestimmungen der in der Bildungseinrichtung des Instituts geltenden Gesetze und Vorschriften.
6. Der Vorstand des Fachinstituts für Pflege wird geleitet vom Dekan der Fakultät für Pflege oder der dem Institut angeschlossenen Bildungseinrichtung, sofern keine Pflegefachschule vorhanden ist
Artikel (2) Der Vorstand des Instituts
Der Vorstand des Instituts setzt sich wie folgt zusammen:
1. Dekan der Fakultät für Pflege oder der dem Institut angeschlossenen Bildungseinrichtung in Ermangelung einer Krankenpflegeschule.
2. Direktor des Technischen Instituts für Krankenpflege.
3. Programmmanager, die im Institut implementiert sind (Tigris - Spezialisiert)
4. Untersekretär des Technischen Instituts für Krankenpflege.
5. Ein Mitglied der Lehrer des Instituts.
6. Pflegedirektor des der Bildungseinrichtung angeschlossenen Krankenhauses.
7. Eine der an Pflege interessierten Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (als Mitglieder aus dem Ausland und für ein Jahr ernennbar).
Der Vorstand des Instituts tritt monatlich zusammen. Bei Bedarf kann auch ein Notfallrat einberufen werden. Der Rat ist befugt, die allgemeine Politik für die Verwaltung der administrativen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten des Instituts wie folgt festzulegen:
1. Studiensystem Institut:
Präsentation und Diskussion der Bildungs- und Ausbildungspläne für die drei Programme.
B) Genehmigung externer Aufträge
C- Anerkennung des Lehrpersonals in den Berufs- und Berufsbildungsprogrammen.
2. Prüfungen:
(A) Erstellung und Überwachung der Prüfungsordnung.
B - Annahme der Prüfungsergebnisse.
3. Zulassung von Studierenden:
A - Bestimmen Sie die Anzahl der Studenten, die das Institut in jedem Studienjahr und anderen Programmen annehmen
(B) Die Bildung des Ausschusses, der die standardisierten Zulassungstests überwacht.
4 - Präsentation, Diskussion und Annahme der administrativen und finanziellen Entscheidungen des Instituts und seiner Programme
Artikel (3): Bildungsprogramme, die in Fachinstituten für Krankenpflege durchgeführt werden, und Studiendauer:
1. Fachdiplomstudium Pflege: Das Programm wird über zwei Studienjahre zusätzlich zur obligatorischen Ausbildungszeit durchgeführt, 36 Stunden pro Woche für sechs Monate. Englisch ist die Studiensprache mit Ausnahme von Kursen, die auf Arabisch unterrichtet werden.
2. Brückenprogramm zum Diplom der Fachhochschulen für Pflege: Das Programm wird über 3 Semester für ein Jahr (12 Monate) durchgeführt. Zusätzlich zur obligatorischen Ausbildungszeit von 36 Stunden pro Woche für sechs Monate.
3. Spezialisiertes Diplomprogramm: Das Programm wird über zwei Studienjahre zusätzlich zur obligatorischen Ausbildungszeit durchgeführt, 36 Stunden pro Woche für sechs Monate.
Artikel (4): Abschlüsse
Das den Krankenpflegeschulen angegliederte Fachinstitut für Pflege verleiht folgende wissenschaftliche Abschlüsse:
4. Diplom des Technischen Instituts für Krankenpflege
5. Diplom des Brückenprogramms zur Erlangung des Diploms der Fachhochschule für Krankenpflege
6. Spezialisiertes Diplom in Krankenpflege
Artikel (5): Zulassungsvoraussetzungen
Erstens: Allgemeine Bedingungen für das Aufnahme- und Anmeldeverfahren zum Diplom des Fachinstituts für Pflege:
Die Zulassung zum Fachinstitut für Pflege erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
1. Inhaber eines Abiturzeugnisses (naturwissenschaftlicher Bereich) oder eines gleichwertigen Abschlusses.
2. Absolventen der Schulen für Gesundheitsassistenten, die 85% und nicht mehr als 5% der Zahl der Zulassungen zum Institut erhalten haben
3. Englisch lernen (erste oder zweite Sprache).
4. Bestehen der vom Obersten Universitätsrat genehmigten medizinischen Untersuchung und standardisierten Tests.
5. Beantragung der Zulassung zum Institut über die Koordinierungsstelle für Hochschulzulassung gemäß den vom Obersten Universitätsrat erlassenen Ordnungen.
6. Ausländische Studierende akzeptieren die gleichen allgemeinen Bedingungen für die Aufnahme ihrer ägyptischen Kommilitonen gemäß den vom Obersten Universitätsrat festgelegten Regeln
7. Studenten, die sind
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